§ 39 - SE-Beteiligungsgesetz (SEBG)

Artikel 2 G. v. 22.12.2004 BGBl. I S. 3675, 3686; zuletzt geändert durch Artikel 6g G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 29.12.2004; FNA: 801-15 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Teil 3 Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE
Kapitel 2 Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes
Abschnitt 3 Tendenzschutz
§ 39 Tendenzunternehmen

Teil 3 Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE

Kapitel 2 Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes

Abschnitt 3 Tendenzschutz

§ 39 Tendenzunternehmen


§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Auf eine SE, die unmittelbar und überwiegend

1.
politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder

2.
Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist,

dient, findet Abschnitt 2 keine Anwendung.

(2) Eine Unterrichtung und Anhörung beschränkt sich auf die Gegenstände des § 28 Abs. 2 Nr. 5 bis 10 und des § 29 und erfolgt nur über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der Unternehmens- oder Betriebsänderung entstehen.



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