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§ 8 - Bundesbahngesetz (BBahnG k.a.Abk.)
G. v. 13.12.1951 BGBl. I S. 955; zuletzt geändert durch Artikel 331 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 931-1 Bundeseisenbahnen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 931-1 Bundeseisenbahnen
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§ 8 Zusammensetzung und Rechtsstellung des Vorstands
§ 8 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzer und weiteren Mitgliedern. Über die Zahl der Mitglieder beschließt die Bundesregierung. Ein Mitglied hat insbesondere die personellen und sozialen Aufgaben wahrzunehmen. Die Vorstandsmitglieder müssen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein und dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören. Sie sollen hervorragende Kenner des Verkehrswesens und der Wirtschaft sein.
(2) Die Mitglieder des Vorstands stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Sie werden vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat für eine Amtszeit von längstens fünf Jahren, mindestens jedoch für zwei Jahre, vorgeschlagen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die Bundesregierung über die Vorschläge. Bei der Benennung der übrigen Vorstandsmitglieder ist auch der Vorsitzer zu hören. Die Vorstandsmitglieder werden auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung vom Bundespräsidenten ernannt. Der Vorsitzer führt die Amtsbezeichnung "Vorsitzer des Vorstands der Deutschen Bundesbahn"; die übrigen Mitglieder führen die Amtsbezeichnung "Mitglied des Vorstands der Deutschen Bundesbahn".
(3) Das Amtsverhältnis der Vorstandsmitglieder beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist. Es endet mit Ablauf der Amtszeit oder der Entlassung. Auf Ersuchen des Bundesministers für Verkehr ist ein Vorstandsmitglied verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers weiterzuführen.
(4) Der Bundespräsident entläßt ein Vorstandsmitglied auf dessen Verlangen oder auf Beschluß der Bundesregierung. Vor der Beschlußfassung ist dem Vorstandsmitglied und dem Verwaltungsrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Verwaltungsrat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln bei der Bundesregierung die Abberufung beantragen. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält das Vorstandsmitglied eine vom Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Die Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam.
Zitierungen von § 8 Bundesbahngesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BBahnG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBahnG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8b BBahnG Ernennung von Beamten zu Vorstandsmitgliedern (vom 12.02.2009)
... Wird ein Bundesbeamter in ein Amtsverhältnis nach § 8 berufen, so scheidet er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses aus seinem Amt als Beamter aus. ... Unfallausgleich unberührt. (2) Endet das Amtsverhältnis im Sinne des § 8 , so tritt der Beamte, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen des ...
§ 9 BBahnG Aufgaben des Vorstands
... die eine Aufteilung der Geschäfte auf die Mitglieder des Vorstands vorsieht. Dabei ist § 8 Abs. 1 Satz 3 zu beachten. Beschlüsse des Vorstands bedürfen der Zustimmung der Mehrheit ...
§ 9a BBahnG Stellvertretende Vorstandsmitglieder
... die Amtsbezeichnung Stellvertretendes Mitglied des Vorstands der Deutschen Bundesbahn. § 8 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, die §§ 8a und 8b gelten entsprechend. ... auf dessen Verlangen oder auf Vorschlag des Bundesministers für Verkehr. § 8 Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt ...
§ 19a BBahnG Rechtsverhältnisse von Inhabern leitender Dienstposten
... Sie führen eine der in Nummer 1 bis 5 genannten Amtsbezeichnungen. § 8 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 2, 3 und 5, Abs. 3 sowie die §§ 8a, 8b und 9a Abs. 3 ...
Zitat in folgenden Normen
Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGrG)
Artikel 2 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
§ 18 DBGrG Öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse
... Die Amtsverhältnisse der Personen, die nach den §§ 8 , 9a und 19a des Bundesbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 431-1, ...
Eisenbahnneuordnungsgesetz (ENeuOG)
G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2325, 2439; zuletzt geändert durch Artikel 107 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 8 ENeuOG Außerkrafttreten bisherigen Rechts (vom 15.07.2016)
... gegründeten Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister gelten die §§ 8 , 8a, 8b, 9, 9a und 19a des Bundesbahngesetzes fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle ...
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