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§ 8a - Bundesbahngesetz (BBahnG k.a.Abk.)
G. v. 13.12.1951 BGBl. I S. 955; zuletzt geändert durch Artikel 331 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 931-1 Bundeseisenbahnen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 931-1 Bundeseisenbahnen
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§ 8a Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder
(1) Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten anderen Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie dürfen nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens ist die Einwilligung des Bundesministers für Verkehr erforderlich; dieser entscheidet, inwieweit eine Vergütung abzuführen ist.
(2) Die für die Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für Datenschutz geltenden § 22 Abs. 2 und § 23 Abs. 3, 5 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954) sind entsprechend anzuwenden; dabei tritt an die Stelle des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat der Bundesminister für Verkehr.
(3) Im übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Vorstandsmitglieder, insbesondere Gehälter, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Haftung, durch Verträge geregelt, die der Bundesminister für Verkehr mit den Vorstandsmitgliedern schließt. Die Verträge bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
Text in der Fassung des Artikels 331 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 8a Bundesbahngesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 331 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8a Bundesbahngesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a BBahnG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBahnG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9a BBahnG Stellvertretende Vorstandsmitglieder
... Deutschen Bundesbahn. § 8 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, die §§ 8a und 8b gelten entsprechend. (2) Der Aufgabenbereich stellvertretender ...
§ 19a BBahnG Rechtsverhältnisse von Inhabern leitender Dienstposten
... § 8 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 2, 3 und 5, Abs. 3 sowie die §§ 8a , 8b und 9a Abs. 3 gelten ...
Zitat in folgenden Normen
Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGrG)
Artikel 2 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
§ 18 DBGrG Öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse
... der in Satz 1 genannten Personen näher regelnden Amtsverträge nach § 8a Abs. 3 des Bundesbahngesetzes gehen als Anstellungsverträge zum gleichen Zeitpunkt mit allen ... und Pflichten auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft über; die Bestimmungen des § 8a Abs. 1 und 2 sowie des § 8b Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 des Bundesbahngesetzes gelten ...
Eisenbahnneuordnungsgesetz (ENeuOG)
G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2325, 2439; zuletzt geändert durch Artikel 107 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 8 ENeuOG Außerkrafttreten bisherigen Rechts (vom 15.07.2016)
... Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister gelten die §§ 8, 8a , 8b, 9, 9a und 19a des Bundesbahngesetzes fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 331 11. ZustAnpV Änderung des Bundesbahngesetzes
... In § 8a Absatz 2 und § 23 des Bundesbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer ...
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