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§ 9 - Bundesbahngesetz (BBahnG k.a.Abk.)
G. v. 13.12.1951 BGBl. I S. 955; zuletzt geändert durch Artikel 331 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 931-1 Bundeseisenbahnen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 931-1 Bundeseisenbahnen
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§ 9 Aufgaben des Vorstands
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Vorstand leitet die Geschäfte der Deutschen Bundesbahn. Er vertritt die Deutsche Bundesbahn gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht die Verwaltungsordnung etwas anderes bestimmt. Er ist an die Beschlüsse des Verwaltungsrats gebunden.
(2) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters wahrzunehmen. Sie sind für die Führung der Geschäfte gemeinsam verantwortlich. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die eine Aufteilung der Geschäfte auf die Mitglieder des Vorstands vorsieht. Dabei ist § 8 Abs. 1 Satz 3 zu beachten. Beschlüsse des Vorstands bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzer. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, seine abweichende Auffassung dem Verwaltungsrat bekanntzugeben.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie können jederzeit das Wort ergreifen.
(4) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat und dem Bundesminister für Verkehr monatlich einen Geschäftsbericht vor. Er ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat auf Verlangen seines Präsidenten Auskunft über die wesentlichen Vorgänge in der Geschäftsführung der Deutschen Bundesbahn zu erteilen.
(5) Der Vorstand stellt die Verwaltungsordnung der Deutschen Bundesbahn auf; sie wird vom Verwaltungsrat beschlossen und bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr.
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Zitierungen von § 9 Bundesbahngesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BBahnG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBahnG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9a BBahnG Stellvertretende Vorstandsmitglieder
... Vorstand festgelegt. Sie nehmen an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Der Bundespräsident entläßt ein ...
Zitat in folgenden Normen
Eisenbahnneuordnungsgesetz (ENeuOG)
G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2325, 2439; zuletzt geändert durch Artikel 107 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 8 ENeuOG Außerkrafttreten bisherigen Rechts (vom 15.07.2016)
... Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister gelten die §§ 8, 8a, 8b, 9 , 9a und 19a des Bundesbahngesetzes fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle der ...
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