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Änderung § 23 Bundesbahngesetz vom 08.11.2006
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§ 23 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 23 n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 331 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Belohnungen und Vergütungen | |
(Text alte Fassung) (1) Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, die im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen erteilt wird, Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen in besonderen Fällen und für besondere Leistungen erlassen. (2) Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, die im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen erteilt wird, Richtlinien darüber erlassen, inwieweit für die Tätigkeit auf besonders schwierigen Dienstposten des Außendienstes widerrufliche Vergütungen gewährt werden. | (Text neue Fassung) (1) Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat und der Finanzen erteilt wird, Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen in besonderen Fällen und für besondere Leistungen erlassen. (2) Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat und der Finanzen erteilt wird, Richtlinien darüber erlassen, inwieweit für die Tätigkeit auf besonders schwierigen Dienstposten des Außendienstes widerrufliche Vergütungen gewährt werden. |
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