Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 23 Bundesbahngesetz vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 Bundesbahngesetz und Änderungshistorie des BBahnG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 23 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 305 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Belohnungen und Vergütungen


(Text alte Fassung)

(1) Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, die im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen erteilt wird, Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen in besonderen Fällen und für besondere Leistungen erlassen.

(2) Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, die im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen erteilt wird, Richtlinien darüber erlassen, inwieweit für die Tätigkeit auf besonders schwierigen Dienstposten des Außendienstes widerrufliche Vergütungen gewährt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, die im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen erteilt wird, Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen in besonderen Fällen und für besondere Leistungen erlassen.

(2) Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, die im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen erteilt wird, Richtlinien darüber erlassen, inwieweit für die Tätigkeit auf besonders schwierigen Dienstposten des Außendienstes widerrufliche Vergütungen gewährt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige