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§ 4a - Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG)
Artikel 3 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2394; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 931-6 Bundeseisenbahnen
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 931-6 Bundeseisenbahnen
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§ 4a Leitung der Bundesnetzagentur im Eisenbahnbereich
(1) Der Präsident oder die Präsidentin hat unabhängig von allen Marktinteressen in Bezug auf den Eisenbahnsektor zu handeln und darf in keinen Beteiligungs- oder Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen oder Stellen, die der Regulierung unterliegen, stehen.
(2) Um die Anforderungen des Absatzes 1 zu gewährleisten, hat der Präsident oder die Präsidentin dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jährlich eine Verpflichtungserklärung und eine Erklärung seiner oder ihrer Interessen abzugeben, in der er oder sie jegliche unmittelbaren oder mittelbaren Interessen angibt, die als seine oder ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden und die Wahrnehmung eines Amtes beeinflussen könnten.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin hat die Erklärung auch dem Eisenbahninfrastrukturbeirat vorzulegen.
(4) 1Der Präsident oder die Präsidentin darf sich in einem Fall, der ein Unternehmen betrifft, mit dem er oder sie innerhalb eines Jahres vor dem Beginn eines Verfahrens in einer Beteiligungs- oder Geschäftsbeziehung stand, an dem Verfahren und der Entscheidung nicht beteiligen. 2Im Falle des Satzes 1 werden die Rechte und Pflichten des Präsidenten oder der Präsidentin durch die zur Vertretung berufene Person wahrgenommen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die zur Vertretung berufenen Personen sinngemäß.
(5) Nach dem Ende seiner oder ihrer Amtszeit in der Regulierungsbehörde darf der Präsident oder die Präsidentin bei Unternehmen oder Stellen, die der Regulierung unterliegen, für einen Zeitraum von einem Jahr weder eine berufliche Position bekleiden noch berufliche Aufgaben wahrnehmen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich G. v. 29. August 2016 BGBl. I S. 2082 m.W.v. 2. September 2016
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Frühere Fassungen von § 4a BEVVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.09.2016 | Artikel 3 Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich vom 29.08.2016 BGBl. I S. 2082 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4a BEVVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a BEVVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEVVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 BEVVG Übergangsregelungen (vom 07.12.2018)
... § 4a Absatz 1 und 5 ist erst ab dem 1. März 2017 anzuwenden. (2) § 4a Absatz 2 und 3 ist erst ab ... § 4a Absatz 1 und 5 ist erst ab dem 1. März 2017 anzuwenden. (2) § 4a Absatz 2 und 3 ist erst ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden. (3) Für vor dem 6. Dezember 2020 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
Artikel 3 ERegGEG Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
... der Bundesnetzagentur zuständig ist." 2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Leitung der Bundesnetzagentur im Eisenbahnbereich ... 2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Leitung der Bundesnetzagentur im Eisenbahnbereich (1) Der Präsident oder die ... abgeschlossen wird. § 7 Übergangsregelungen (1) § 4a Absatz 1 und 5 ist erst ab dem 1. März 2017 anzuwenden. (2) § 4a Absatz 2 ... § 4a Absatz 1 und 5 ist erst ab dem 1. März 2017 anzuwenden. (2) § 4a Absatz 2 und 3 ist erst ab dem 1. Januar 2017 ...
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