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§ 6 - Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG)
Artikel 3 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2394; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 931-6 Bundeseisenbahnen
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 931-6 Bundeseisenbahnen
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§ 6 Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung
(1) Als selbständige Bundesoberbehörde für Aufgaben der Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb wird die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung errichtet, die dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur untersteht.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt den Sitz der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung und regelt ihren Aufbau.
(3) 1Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung aus den Beständen des Bundeseisenbahnvermögens oder des Eisenbahn-Bundesamtes entnommen werden, werden ohne Wertausgleich übertragen. 2Einzelheiten legt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.
(4) Beamte und Arbeitnehmer des Eisenbahn-Bundesamtes, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung Aufgaben wahrnehmen, die nach § 7 dieser Stelle obliegen, sind von diesem Zeitpunkt an Beamte und Arbeitnehmer bei der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung.
(5) Die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung wird von einem Direktor oder einer Direktorin geleitet.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuordnung der Eisenbahnunfalluntersuchung G. v. 27. Juni 2017 BGBl. I S. 2085 m.W.v. 5. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 6 BEVVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.07.2017 | Artikel 2 Gesetz zur Neuordnung der Eisenbahnunfalluntersuchung vom 27.06.2017 BGBl. I S. 2085 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 BEVVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BEVVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEVVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuordnung der Eisenbahnunfalluntersuchung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2085
Artikel 2 EUNeuOG Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
... 1. § 3 Absatz 1 Nummer 7 wird aufgehoben. 2. Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 bis 8 angefügt: „§ 6 Bundesstelle für ... 2. Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 bis 8 angefügt: „ § 6 Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung (1) Als selbständige ... der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung fort." 3. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden die §§ 9 und ...
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