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§ 7 - Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG)

Artikel 3 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2394; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 931-6 Bundeseisenbahnen
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§ 7 Aufgaben der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung



(1) Die Untersuchung gefährlicher Ereignisse, die dem Bund obliegt, wird durch die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung wahrgenommen.

(2) Der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung obliegen folgende Aufgaben:

1.
Entgegennahme und Kategorisierung von Meldungen zu gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb,

2.
Untersuchung von gefährlichen Ereignissen,

3.
Erstellung von Untersuchungsberichten und Veröffentlichung in nicht personenbezogener Form,

4.
Unterrichtung der Europäischen Eisenbahnagentur über Einleitung und Ergebnis einer Unfalluntersuchung,

5.
Möglichkeit zur Aussprache von Sicherheitsempfehlungen,

6.
Erstellung von Jahresberichten über die im Vorjahr durchgeführten Untersuchungen, die ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen und die im Anschluss an frühere Sicherheitsempfehlungen durch die Sicherheitsbehörde und andere Behörden getroffenen Maßnahmen in nicht personenbezogener Form,

7.
Durchführung eines aktiven Meinungs- und Erfahrungsaustausches mit anderen Untersuchungsstellen,

8.
Erarbeitung und Anwendung eines Programms für die gegenseitige Begutachtung zur Überwachung ihrer Wirksamkeit und Unabhängigkeit,

9.
Mitwirkung bei der Untersuchung von gefährlichen Ereignissen nach Aufforderung durch eine Untersuchungsstelle,

10.
Abschluss von Vereinbarungen zur gegenseitigen Zusammenarbeit mit den nationalen Strafverfolgungsbehörden und Untersuchungsstellen,

11.
Führung einer Datenbank über die gemeldeten gefährlichen Ereignisse im Eisenbahnbetrieb in nicht personenbezogener Form.





 

Frühere Fassungen von § 7 BEVVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.07.2017Artikel 2 Gesetz zur Neuordnung der Eisenbahnunfalluntersuchung
vom 27.06.2017 BGBl. I S. 2085

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 BEVVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BEVVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEVVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BEVVG Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung (vom 05.07.2017)
... der Errichtung der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung Aufgaben wahrnehmen, die nach § 7 dieser Stelle obliegen, sind von diesem Zeitpunkt an Beamte und Arbeitnehmer bei der Bundesstelle ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung der Eisenbahnunfalluntersuchung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2085
Artikel 2 EUNeuOG Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
... Absatz 1 Nummer 7 wird aufgehoben. 2. Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 bis 8 angefügt: „§ 6 Bundesstelle für ... der Errichtung der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung Aufgaben wahrnehmen, die nach § 7 dieser Stelle obliegen, sind von diesem Zeitpunkt an Beamte und Arbeitnehmer bei der Bundesstelle ... Eisenbahnunfalluntersuchung wird von einem Direktor oder einer Direktorin geleitet. § 7 Aufgaben der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung (1) Die Untersuchung ... für Eisenbahnunfalluntersuchung fort." 3. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden die §§ 9 und ...