Tools:
Update via:
Änderung § 8 BEVVG vom 15.06.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 BEVVG und Änderungshistorie des BEVVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 BEVVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung | § 8 BEVVG n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Übergangsregelungen | |
(1) 1 Spätestens sechs Monate nach Errichtung der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung finden Wahlen zur Personalvertretung statt. 2 Bis zur Konstituierung des Personalrates werden die Aufgaben der Personalvertretung bei der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung vom Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen. 3 Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Wahlvorstand für die Durchführung der Personalratswahlen in der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen im Sinne des § 78 Absatz 1 Nummer 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Eisenbahn-Bundesamtes gelten bis zum Abschluss neuer Dienstvereinbarungen für alle Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung fort. | (Text neue Fassung) (2) Die Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen im Sinne des § 84 Absatz 1 Nummer 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Eisenbahn-Bundesamtes gelten bis zum Abschluss neuer Dienstvereinbarungen für alle Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung fort. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/448/al0-148700.htm