Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 BEVVG vom 16.06.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 BEVVG und Änderungshistorie des BEVVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 9 BEVVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.06.2020 geltenden Fassung
§ 9 BEVVG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.03.2020 BGBl. I S. 501
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Zusammenarbeit zwischen Regulierungs-, Sicherheits-, Genehmigungs- und Kartellbehörden


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Regulierungsbehörde, die nationalen Sicherheitsbehörden im Sinne der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1) und die Genehmigungsbehörde arbeiten auf der Grundlage des Absatzes 2 zusammen. 2 Alle übermittelten Informationen sind in den Verfahren der die Informationen empfangenden Behörde verwertbar. 3 Etwaige Beweisverwertungsverbote bleiben davon unberührt.

(2) 1 Diese Behörden haben gemeinsam einen Rahmen für den Austausch von Informationen und die Zusammenarbeit zu schaffen, der dazu dient, eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs oder der Sicherheit auf dem Eisenbahnmarkt zu verhindern. 2 In diesem Rahmen ist auch ein Mechanismus vorzusehen, mit dem einerseits die Regulierungsbehörde den nationalen Sicherheits- und Genehmigungsbehörden Empfehlungen zu Belangen unterbreiten kann, die den Wettbewerb auf dem Eisenbahnmarkt beeinträchtigen können, und andererseits die nationale Sicherheitsbehörde der Regulierungsbehörde und der Genehmigungsbehörde Empfehlungen zu Belangen unterbreiten kann, die die Sicherheit beeinträchtigen können. 3 Unbeschadet der Unabhängigkeit der betreffenden Behörde in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich prüft die betreffende Behörde solche Empfehlungen, bevor sie entsprechende Entscheidungen trifft. 4 Beschließt die betreffende Behörde, von diesen Empfehlungen abzuweichen, so führt sie in ihren Entscheidungen die Gründe dafür an.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Regulierungsbehörde, die Sicherheitsbehörde und die Genehmigungsbehörde arbeiten auf der Grundlage des Absatzes 2 zusammen. 2 Alle übermittelten Informationen sind in den Verfahren der die Informationen empfangenden Behörde verwertbar. 3 Etwaige Beweisverwertungsverbote bleiben davon unberührt.

(2) 1 Diese Behörden haben gemeinsam einen Rahmen für den Austausch von Informationen und die Zusammenarbeit zu schaffen, der dazu dient, eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs oder der Sicherheit auf dem Eisenbahnmarkt zu verhindern. 2 In diesem Rahmen ist auch ein Mechanismus vorzusehen, mit dem einerseits die Regulierungsbehörde den Sicherheits- und Genehmigungsbehörden Empfehlungen zu Belangen unterbreiten kann, die den Wettbewerb auf dem Eisenbahnmarkt beeinträchtigen können, und andererseits die Sicherheitsbehörde der Regulierungsbehörde und der Genehmigungsbehörde Empfehlungen zu Belangen unterbreiten kann, die die Sicherheit beeinträchtigen können. 3 Unbeschadet der Unabhängigkeit der betreffenden Behörde in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich prüft die betreffende Behörde solche Empfehlungen, bevor sie entsprechende Entscheidungen trifft. 4 Beschließt die betreffende Behörde, von diesen Empfehlungen abzuweichen, so führt sie in ihren Entscheidungen die Gründe dafür an.

(3) 1 Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt. 2 Die Regulierungsbehörde und die Eisenbahnaufsichtsbehörden sowie die Kartellbehörden und die nach dem Telekommunikationsgesetz und dem Energiewirtschaftsgesetz zuständigen Regulierungsbehörden teilen einander Informationen mit, die für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben von Bedeutung sein können. 3 Insbesondere sollen sie sich gegenseitig über beabsichtigte Entscheidungen informieren, mit denen ein missbräuchliches oder diskriminierendes Verhalten von Eisenbahninfrastrukturunternehmen untersagt werden soll. 4 Sie sollen einander Gelegenheit zur Stellungnahme geben, bevor das Verfahren von der zuständigen Behörde abgeschlossen wird.



(heute geltende Fassung)