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Änderung § 8 BEVVG vom 15.06.2021

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§ 8 BEVVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
§ 8 BEVVG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Übergangsregelungen


(1) 1 Spätestens sechs Monate nach Errichtung der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung finden Wahlen zur Personalvertretung statt. 2 Bis zur Konstituierung des Personalrates werden die Aufgaben der Personalvertretung bei der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung vom Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen. 3 Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Wahlvorstand für die Durchführung der Personalratswahlen in der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung.

(Text alte Fassung)

(2) Die Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen im Sinne des § 78 Absatz 1 Nummer 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Eisenbahn-Bundesamtes gelten bis zum Abschluss neuer Dienstvereinbarungen für alle Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung fort.

(Text neue Fassung)

(2) Die Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen im Sinne des § 84 Absatz 1 Nummer 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Eisenbahn-Bundesamtes gelten bis zum Abschluss neuer Dienstvereinbarungen für alle Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung fort.

(heute geltende Fassung)