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Änderung § 4 BEVVG vom 06.06.2015

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§ 4 BEVVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung
§ 4 BEVVG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 824

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Regulierungsbehörde


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Aufgabe, die Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu überwachen, obliegt ab dem 1. Januar 2006 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung untersteht. Die Dienstaufsicht wird im Rahmen der der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach Satz 1 zugewiesenen Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ausgeübt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Aufgabe, die Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu überwachen, obliegt ab dem 1. Januar 2006 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur untersteht. 2 Die Dienstaufsicht wird im Rahmen der der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach Satz 1 zugewiesenen Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ausgeübt.

(2) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nimmt im Rahmen der ihr nach Satz 1 zugewiesenen Tätigkeit die Verwaltungsaufgaben des Bundes wahr, die ihr durch Gesetz zugewiesen sind.

vorherige Änderung

(3) Allgemeine Weisungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Rahmen der Fachaufsicht sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(4) Bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wird ein besonderer Beirat für Fragen des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur gebildet (Eisenbahninfrastrukturbeirat). Er besteht aus jeweils neun Mitgliedern des Deutschen Bundestages und neun Vertretern oder Vertreterinnen des Bundesrates; die Vertreter oder Vertreterinnen des Bundesrates müssen Mitglied einer Landesregierung sein oder diese politisch vertreten. Auf den Beirat sind § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 und § 6 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung tritt.

(5) Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben der in Absatz 1 bezeichneten Behörde aus den Beständen des Bundeseisenbahnvermögens oder des Eisenbahn-Bundesamtes entnommen werden, werden ohne Wertausgleich übertragen. Einzelheiten legt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie fest.

(6) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der in Absatz 1 bezeichneten Behörde werden Gebühren und Auslagen erhoben. Bis zum Inkrafttreten einer auf die in Absatz 1 bezeichneten Behörde bezogenen Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 9 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sind die Gebühren im Einzelfall anhand des mit dieser Leistung verbundenen Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens dieser Leistung für den Gebührenschuldner unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners festzusetzen.



(3) Allgemeine Weisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur im Rahmen der Fachaufsicht sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(4) 1 Bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wird ein besonderer Beirat für Fragen des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur gebildet (Eisenbahninfrastrukturbeirat). 2 Er besteht aus jeweils neun Mitgliedern des Deutschen Bundestages und neun Vertretern oder Vertreterinnen des Bundesrates; die Vertreter oder Vertreterinnen des Bundesrates müssen Mitglied einer Landesregierung sein oder diese politisch vertreten. 3 Auf den Beirat sind § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 und § 6 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur tritt.

(5) 1 Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben der in Absatz 1 bezeichneten Behörde aus den Beständen des Bundeseisenbahnvermögens oder des Eisenbahn-Bundesamtes entnommen werden, werden ohne Wertausgleich übertragen. 2 Einzelheiten legt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fest.

(6) 1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der in Absatz 1 bezeichneten Behörde werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Bis zum Inkrafttreten einer auf die in Absatz 1 bezeichneten Behörde bezogenen Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 9 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sind die Gebühren im Einzelfall anhand des mit dieser Leistung verbundenen Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens dieser Leistung für den Gebührenschuldner unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners festzusetzen.

(7) Bis zum 31. Dezember 2005 werden die der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach Absatz 1 zugewiesenen Aufgaben vom Eisenbahn-Bundesamt wahrgenommen.