Bei einer Verwendung hauptamtlicher Angehöriger und Helfer im Sinne des §
1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des
THW-Gesetzes wird diesen Personen Unfallfürsorge in sinngemäßer Anwendung des §
31a des
Beamtenversorgungsgesetzes gewährt, wenn eine Erkrankung oder deren Folgen auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind, denen diese Personen während einer Verwendung im Sinne des §
1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des
THW-Gesetzes besonders ausgesetzt waren. Das gleiche gilt für einen Unfall infolge derartiger Verhältnisse.
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Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2350