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§ 3 - THW-Auslandsunfallfürsorgeverordnung (THW-AuslUFV)
V. v. 24.10.1996 BGBl. I S. 1571; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2350
Geltung ab 01.11.1996; FNA: 215-10-2 Zivilschutz
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Geltung ab 01.11.1996; FNA: 215-10-2 Zivilschutz
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§ 3 Ausschluß der Unfallfürsorge
Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der hauptamtliche Angehörige oder Helfer grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige Härte wäre.
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