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Änderung § 1 EdVÖBBeitrV vom 26.08.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 EdVÖBBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.08.2009 geltenden Fassung
§ 1 EdVÖBBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2877
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Jahresbeitrag


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Institute, die der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH zugeordnet sind, haben an die Entschädigungseinrichtung spätestens jeweils am 30. September einen Jahresbeitrag in Höhe von 0,008 Prozent der Bilanzposition "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" des letzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses, mindestens jedoch in Höhe von 1.000 Euro zu leisten. Bei der Bemessung des Beitrags können folgende, in der Bilanzposition "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" enthaltene Posten unberücksichtigt bleiben:

(Text neue Fassung)

(1) Institute, die der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH zugeordnet sind, haben an die Entschädigungseinrichtung spätestens jeweils am 30. September einen Jahresbeitrag in Höhe von 0,016 Prozent der Bilanzposition 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' des letzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses, mindestens jedoch in Höhe von 5.000 Euro zu leisten. Besteht für ein Institut nach Satz 1 eine Anstaltslast oder eine Gewährträgerhaftung, reduziert sich der Jahresbeitrag auf 0,010 Prozent der Bilanzposition 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' des letzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses; der Jahresbeitrag beträgt jedoch mindestens 2.500 Euro. Bei der Bemessung des Beitrags können folgende, in der Bilanzposition 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' enthaltene Posten unberücksichtigt bleiben:

1. Hypotheken-Namenspfandbriefe,

2. öffentliche Namenspfandbriefe,

3. andere Namensschuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Richtlinie 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) erfüllen,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Verbindlichkeiten gegenüber Sondervermögen, die von Kapitalanlagegesellschaften verwaltet werden, Investmentaktiengesellschaften und Organismen für gemeinsame Anlagen mit Sitz im Ausland,



4. Verbindlichkeiten gegenüber Kapitalanlagegesellschaften einschließlich der von ihnen verwalteten Sondervermögen, gegenüber Investmentaktiengesellschaften und gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Sitz im Ausland,

5. Verbindlichkeiten gegenüber privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen,

6. Verbindlichkeiten gegenüber dem Bund, einem Land, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, einer kommunalen Gebietskörperschaft, einem anderen Staat oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines anderen Staates,

7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die mit dem Institut einen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, ohne daß es auf die Rechtsform ankommt, bilden,

8. Verbindlichkeiten aus Wertpapierpensionsgeschäften,

9. Rücklieferungsverpflichtungen aus Wertpapierleihgeschäften und

10. Verbindlichkeiten, die nicht auf die Währung eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder Euro lauten.

vorherige Änderung

Macht ein Institut von der Möglichkeit nach Satz 2 Gebrauch, hat es einen von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis über die Höhe der Abzugspositionen zu erbringen, soweit diese nicht aus der Bilanz des Instituts ersichtlich sind.

(2) Anstelle des Jahresbeitrags nach Absatz 1 können Institute einen Jahresbeitrag in Höhe von 1 Prozent des potentiellen Umfangs der Entschädigungsansprüche nach § 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zum Zeitpunkt des letzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses, mindestens jedoch in Höhe von 1.000 Euro leisten, sofern sie den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfergesellschaft bestätigten Nachweis über diesen potentiellen Umfang gegenüber der Entschädigungseinrichtung jährlich bis zum 30. Juni erbringen. Im Jahr 1999 kann dieser Nachweis bis zum 31. Juli erbracht werden.

(3) Beitragspflichtig sind Institute, die der Entschädigungseinrichtung am 30. Juni des jeweiligen Beitragsjahres zugeordnet sind.



Macht ein Institut von der Möglichkeit nach Satz 3 Gebrauch, hat es einen von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis über die Höhe der Abzugspositionen zu erbringen, soweit diese nicht aus der Bilanz des Instituts ersichtlich sind.

(2) Anstelle des Jahresbeitrags nach Absatz 1 können Institute einen Jahresbeitrag in Höhe von 1,1 Prozent des potentiellen Umfangs der Entschädigungsansprüche nach § 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zum Zeitpunkt des letzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses, mindestens jedoch in Höhe von 5.000 Euro leisten, sofern sie den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfergesellschaft bestätigten Nachweis über diesen potentiellen Umfang gegenüber der Entschädigungseinrichtung jährlich bis zum 30. Juni erbringen. Besteht für ein Institut nach Absatz 1 Satz 1 eine Anstaltslast oder eine Gewährträgerhaftung, reduziert sich der Jahresbeitrag im Sinne des Satzes 1 auf 1,05 Prozent des potentiellen Umfangs der Entschädigungsansprüche nach § 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zum Zeitpunkt des letzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses; der Jahresbeitrag beträgt jedoch mindestens 2.500 Euro.

(3) Beitragspflichtig sind alle Institute, die der Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr zugeordnet sind oder zugeordnet waren, unabhängig von der Dauer der Zuordnung.

(4) Die Beitragspflicht eines Instituts endet, sobald

1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Entschädigungsfall nach § 5 Absatz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes festgestellt hat und diese Feststellung unanfechtbar geworden ist oder

2. die Erlaubnis des Instituts aufgehoben oder zurückgegeben worden ist und keine Einlagen sowie keine Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften mehr vorhanden sind, bei denen im Entschädigungsfall ein Entschädigungsanspruch nach § 3 Absatz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes gegeben ist.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 kann die Entschädigungseinrichtung von dem Institut eine von dessen Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgestellte Bestätigung darüber verlangen, dass entsprechende Einlagen und Verbindlichkeiten nicht mehr vorhanden
sind.

(5) Der Jahresbeitrag eines Instituts beträgt höchstens 0,6 Prozent seines haftenden Eigenkapitals nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes.


 (keine frühere Fassung vorhanden)