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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2016 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (LAP-gntZollV k.a.Abk.)
V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1693; aufgehoben durch § 51 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1322
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-7-2 Beamte
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Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-7-2 Beamte
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§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 4 hat 1 frühere Fassung
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
- 1.
- die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und
- 2.
- die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.02.2009 | § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) vom 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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