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§ 13 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (LAP-gntZollV k.a.Abk.)

V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1693; aufgehoben durch § 51 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1322
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-7-2 Beamte
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§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes



(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten (Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen) dauern jeweils 18 Monate. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf.

(2) Die Ausbildung umfasst:

1.
Studienabschnitt I Grundstudium 6 Monate,

2.
Praktikum I Ausbildungsbehörde 5 Monate,

3.
Studienabschnitt II Hauptstudium 12 Monate,

4.
Praktikum II Ausbildungsbehörde 13 Monate.

Studienabschnitt II und Praktikum II können in mehrere Abschnitte gegliedert werden.

Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen von insgesamt mindestens drei Monaten Dauer durchgeführt.

(3) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

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Zitierungen von § 13 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LAP-gntZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gntZollV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 LAP-gntZollV Zulassung zum Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 30 bis 44 sind entsprechend anzuwenden. (4) Wird die Zwischenprüfung ...