(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter wird während der Praktika für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach §
38 abgegeben.
(2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind vier Leistungsnachweise zu erbringen, die nach §
38 bewertet werden.
(3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage des Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Sie können zu ihr schriftlich Stellung nehmen und erhalten eine Ausfertigung der Bewertung.
(4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten erstellt die Ausbildungsbehörde ein zusammenfassendes Zeugnis. In ihm werden die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufgeführt. Die Durchschnittspunktzahl wird festgesetzt; die Summe der Rangpunkte wird zur Ermittlung der Durchschnittspunktzahl durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungsnachweise geteilt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.