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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2016 aufgehoben
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§ 32 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (LAP-gntZollV k.a.Abk.)
V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1693; aufgehoben durch § 51 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1322
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-7-2 Beamte
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Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-7-2 Beamte
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§ 32 Prüfungskommission
§ 32 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen und deren Vorsitzende werden unter Beteiligung des Bundesministeriums der Finanzen durch das Prüfungsamt bestellt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind
- 1.
- für den schriftlichen Teil der Prüfung
- a)
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- b)
- mindestens fünf Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes als Beisitzende und
- c)
- höchstens sechs Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes als Beisitzende,
- 2.
- für den mündlichen Teil der Prüfung
- a)
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- b)
- mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes als Beisitzende und
- c)
- höchstens drei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes als Beisitzende.
(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach Absatz 2 Nr. 1 sollen mindestens acht, nach Absatz 2 Nr. 2 mindestens vier dem nichttechnischen Dienst der Zollverwaltung angehören; zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder des Fachbereichs Finanzen der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sein.
(4) Für die Mitglieder der Prüfungskommission werden nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 Ersatzmitglieder bestellt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Zitierungen von § 32 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 LAP-gntZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gntZollV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 LAP-gntZollV Zulassung zum Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 30 bis 44 sind entsprechend anzuwenden. (4) Wird die Zwischenprüfung oder die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
Artikel 2 NtZollDVDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... 1 Satz 1 und Absatz 2 dieser Verordnung tritt und 2. die in § 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3 , § 34 Absatz 1, § 35 Absatz 1 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung ...
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