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Änderung § 31 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 22.01.2009
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§ 31 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.01.2009 geltenden Fassung | § 31 n.F. (neue Fassung) in der am 22.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.01.2009 BGBl. I S. 47 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Prüfungsamt | |
(Text alte Fassung) Dem beim Bundesministerium der Finanzen eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission. Die Aufgaben des Prüfungsamts können ganz oder teilweise auf das Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung übertragen werden. | (Text neue Fassung) Dem beim Bundesministerium der Finanzen eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission. Die Aufgaben des Prüfungsamts können ganz oder teilweise auf das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung übertragen werden. |
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