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Zitierungen von § 6 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LAP-gntZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gntZollV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 LAP-gntZollV Einstellung in den Vorbereitungsdienst (vom 22.01.2009)
... entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens nach § 6 Abs. 6 über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern. (2) Vor der ... lebt. Die Einstellungsbehörde veranlasst für die nach § 6 Absatz 6 ausgewählten und für die Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber ...
§ 25 LAP-gntZollV Zulassung zum Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... am Auswahlverfahren teilnehmen. Für die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet über die Zulassung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 15.01.2009 BGBl. I S. 47
Artikel 1 2. LAP-gntZollVÄndV
... aufgehoben. b) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5. 3. § 6 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Eine Auswahlkommission besteht aus vier ... gefasst: „Die Einstellungsbehörde veranlasst für die nach § 6 Absatz 6 ausgewählten und für die Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber ...
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