(1) Die Informationstechnik im Sinne dieses Gesetzes umfaßt alle technischen Mittel zur Verarbeitung oder Übertragung von Informationen.
(2) Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne dieses Gesetzes bedeutet die Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards, die die Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder Vertraulichkeit von Informationen betreffen, durch Sicherheitsvorkehrungen
- 1.
- in informationstechnischen Systemen oder Komponenten oder
- 2.
- bei der Anwendung von informationstechnischen Systemen oder Komponenten.