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Änderung § 6 BSIG vom 12.02.2009
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§ 6 BSIG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 6 BSIG n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 11 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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(Text alte Fassung) § 6 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes, Übergangsvorschrift | (Text neue Fassung)§ 6 (aufgehoben) |
(1) (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes) (2) Verliert ein Beamter den Anspruch auf die Stellenzulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, weil er aus dienstlichen Gründen beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik verwendet wird, so erhält er eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn die Voraussetzungen der Ruhegehaltfähigkeit nach Vorbemerkung Nummer 3a nicht erfüllt sind. Die Ausgleichszulage verringert sich bei allgemeinen Besoldungsanpassungen um jeweils ein Drittel ihres Betrages. |
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