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Änderung § 3 BSIG vom 08.11.2006

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§ 3 BSIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 3 BSIG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 25 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Aufgaben des Bundesamtes


(1) Das Bundesamt hat zur Förderung der Sicherheit in der Informationstechnik folgende Aufgaben:

1. Untersuchung von Sicherheitsrisiken bei Anwendung der Informationstechnik sowie Entwicklung von Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere von informationstechnischen Verfahren und Geräten für die Sicherheit in der Informationstechnik, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes erforderlich ist,

2. Entwicklung von Kriterien, Verfahren und Werkzeugen für die Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten,

3. Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten und Erteilung von Sicherheitszertifikaten,

4. Zulassung von informationstechnischen Systemen oder Komponenten, die für die Verarbeitung oder Übertragung amtlich geheimgehaltener Informationen (Verschlußsachen) im Bereich des Bundes oder bei Unternehmen im Rahmen von Aufträgen des Bundes eingesetzt werden sollen, sowie die Herstellung von Schlüsseldaten, die für den Betrieb zugelassener Verschlüsselungsgeräte benötigt werden,

5. Unterstützung der für Sicherheit in der Informationstechnik zuständigen Stellen des Bundes, insbesondere soweit sie Beratungs- oder Kontrollaufgaben wahrnehmen; dies gilt vorrangig für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz, dessen Unterstützung im Rahmen der Unabhängigkeit erfolgt, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Bundesdatenschutzgesetz zusteht,

6. Unterstützung

a) der Polizeien und Strafverfolgungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben,

b) der Verfassungsschutzbehörden bei der Auswertung und Bewertung von Informationen, die bei der Beobachtung terroristischer Bestrebungen oder nachrichtendienstlicher Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse nach den Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder anfallen.

Die Unterstützung darf nur gewährt werden, soweit sie erforderlich ist, um Tätigkeiten zu verhindern oder zu erforschen, die gegen die Sicherheit in der Informationstechnik gerichtet sind oder unter Nutzung der Informationstechnik erfolgen. Die Unterstützungsersuchen sind durch das Bundesamt aktenkundig zu machen,

7. Beratung der Hersteller, Vertreiber und Anwender in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik unter Berücksichtigung der möglichen Folgen fehlender oder unzureichender Sicherheitsvorkehrungen.

(Text alte Fassung)

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 werden Entscheidungen über Kriterien und Verfahren, die als Grundlage für die Erteilung von Sicherheitszertifikaten nach § 4 dienen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit getroffen.

(Text neue Fassung)

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 werden Entscheidungen über Kriterien und Verfahren, die als Grundlage für die Erteilung von Sicherheitszertifikaten nach § 4 dienen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie getroffen.