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Änderung § 5 BSIG vom 08.11.2006
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§ 5 BSIG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 5 BSIG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 25 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Ermächtigung | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium des Innern bestimmt nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftsverbände und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren der Erteilung von Sicherheitszertifikaten nach § 4 und deren Inhalt. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium des Innern bestimmt nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftsverbände und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren der Erteilung von Sicherheitszertifikaten nach § 4 und deren Inhalt. |
(2) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem mit den Amtshandlungen verbundenen Verwaltungsaufwand. Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze. |
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