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Änderung § 66 EStG vom 18.03.2021
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§ 66 EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.03.2021 geltenden Fassung | § 66 EStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449 |
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(Textabschnitt unverändert) § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum | |
(Text alte Fassung) (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro. | (Text neue Fassung) (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 255 Euro. |
(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. |
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