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Änderung § 35b EStG vom 01.01.2009
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§ 35b EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 35b EStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417 |
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(Text alte Fassung) § 35b (neu) | (Text neue Fassung)§ 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer |
1 Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, um den in Satz 2 bestimmten Prozentsatz ermäßigt. 2 Der Prozentsatz bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) die Freibeträge nach den §§ 16 und 17 und der steuerfreie Betrag nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes hinzugerechnet werden. |
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