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Änderung § 124 EStG vom 21.12.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 124 EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2022 geltenden Fassung
§ 124 EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 124 Einstieg und Milderungszone


(Text neue Fassung)

§ 124 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die Entlastung nach § 123 Absatz 1 ist mit Beginn der Milderungszone des Absatzes 2 dem zu versteuernden Einkommen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 in Höhe des Hinzurechnungsbetrags nach Absatz 2 zuzurechnen. 2 Oberhalb der Milderungszone des Absatzes 2 wird die Entlastung nach § 123 Absatz 1 dem zu versteuernden Einkommen des § 2 Absatz 5 Satz 1 in voller Höhe zugerechnet.

(2) 1 Die Milderungszone beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 Euro und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von 104.009 Euro. 2 Bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, beginnt die Milderungszone ab einem zu versteuernden Einkommen von 133.830 Euro und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von 208.018 Euro. 3 Im Bereich der Milderungszone ist als Zurechnungsbetrag nach § 123 Absatz 2 nur der Bruchteil der Entlastungen des § 123 Absatz 1 einzubeziehen, der sich als Differenz aus dem individuellen zu versteuernden Einkommen des Steuerpflichtigen und der Untergrenze der Milderungszone dividiert durch die Breite der Milderungszone errechnet.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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