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Änderung § 125 EStG vom 21.12.2022
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§ 125 EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2022 geltenden Fassung | § 125 EStG n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Text alte Fassung) § 125 Zufluss und Besteuerung | (Text neue Fassung)§ 125 (aufgehoben) |
1 Ist eine Entlastung nach § 123 Absatz 1 den Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nummer 3 Satz 1 zuzuordnen, gelten für deren Besteuerung die in den Rechnungen nach § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 1 Satz 4 und nach § 4 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes als Kostenentlastung gesondert ausgewiesenen Beträge im Veranlagungszeitraum der Erteilung dieser Rechnung als nach § 11 Absatz 1 Satz 1 zugeflossen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Abrechnungen der Vermieter und Verpächter nach § 5 Absatz 1 und 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes sowie der Wohnungseigentümergemeinschaften nach § 5 Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes. |
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