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Änderung § 50f EStG vom 14.12.2010
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§ 50f EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung | § 50f EStG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 74 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50f Bußgeldvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 22a Abs. 2 Satz 9 die Identifikationsnummer für andere als die dort genannten Zwecke verwendet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 22a Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zentrale Stelle nach § 81. |
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