Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9a EStG vom 05.11.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9a EStG, alle Änderungen durch Artikel 1 JStG 2022 am 5. November 2011 und Änderungshistorie des EStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 9a EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2011 geltenden Fassung
§ 9a EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9a Pauschbeträge für Werbungskosten


1 Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:

1. a) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro;

daneben sind Aufwendungen nach § 9c Abs. 1 und 3 gesondert abzuziehen;


(Text neue Fassung)

ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro;

b) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 handelt:

ein Pauschbetrag von 102 Euro;

2. (aufgehoben)

vorherige Änderung

3. von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1, 1a, 1b, 1c und 5:



3. von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5:

ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro.

2 Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden.



(heute geltende Fassung) 

Anzeige