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Änderung § 9a EStG vom 01.01.2012
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§ 9a EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 9a EStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten | |
1 Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden: 1. a) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b: | |
(Text alte Fassung) ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro; daneben sind Aufwendungen nach § 9c Abs. 1 und 3 gesondert abzuziehen; | (Text neue Fassung) ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro; |
b) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 handelt: ein Pauschbetrag von 102 Euro; 2. (aufgehoben) | |
3. von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1, 1a, 1b, 1c und 5: | 3. von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5: |
ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro. 2 Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden. |
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