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Änderung § 67 EStG vom 09.12.2014
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§ 67 EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.12.2014 geltenden Fassung | § 67 EStG n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2668 |
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(Textabschnitt unverändert) § 67 Antrag | |
(Text alte Fassung) 1 Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse schriftlich zu beantragen. 2 Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. | (Text neue Fassung) 1 Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse schriftlich zu beantragen; eine elektronische Antragstellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle ist zulässig, soweit der Zugang eröffnet wurde. 2 Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. 3 In Fällen des Satzes 2 ist § 62 Absatz 1 Satz 2 bis 3 anzuwenden. 4 Der Berechtigte ist zu diesem Zweck verpflichtet, demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, seine an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. 5 Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, teilt die zuständige Familienkasse demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, auf seine Anfrage die Identifikationsnummer des Berechtigten mit. |
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