Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 66 EStG vom 01.01.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 66 EStG, alle Änderungen durch Artikel 2 InflAusG am 1. Januar 2016 und Änderungshistorie des EStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 66 EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 66 EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2230
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum


(Text alte Fassung)

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 188 Euro, für dritte Kinder 194 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 219 Euro.

(Text neue Fassung)

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro.

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.



(heute geltende Fassung) 
 

Anzeige