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Änderung § 4i EStG vom 25.06.2017
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§ 4i EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung | § 4i EStG n.F. (neue Fassung) in der am 25.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682 |
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(Text alte Fassung) § 4i Sonderbetriebsausgabenabzug | (Text neue Fassung)§ 4i Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug |
1 Aufwendungen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft dürfen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit diese Aufwendungen auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit diese Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen mindern, die bei ihm sowohl der inländischen Besteuerung unterliegen als auch nachweislich der tatsächlichen Besteuerung in dem anderen Staat. | 1 Aufwendungen dürfen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit diese Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen mindern, die bei ihm sowohl der inländischen Besteuerung unterliegen als auch nachweislich der tatsächlichen Besteuerung in dem anderen Staat. |
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