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Änderung § 34g EStG vom 29.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 34g EStG, alle Änderungen durch Artikel 3 PartFinÄndG am 29. Juli 2017 und Änderungshistorie des EStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 34g EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 34g EStG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2730 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34g | |
1 Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34f Abs. 3, ermäßigt sich bei Zuwendungen an | |
(Text alte Fassung) 1. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und | (Text neue Fassung) 1. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, und |
2. 1 Vereine ohne Parteicharakter, wenn a) der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, und b) der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder der zuständigen Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat, dass er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils nächsten Wahl teilnehmen will. 2 Nimmt der Verein an der jeweils nächsten Wahl nicht teil, wird die Ermäßigung nur für die bis zum Wahltag an ihn geleisteten Beiträge und Spenden gewährt. 3 Die Ermäßigung für Beiträge und Spenden an den Verein wird erst wieder gewährt, wenn er sich mit eigenen Wahlvorschlägen an einer Wahl beteiligt hat. 4 Die Ermäßigung wird in diesem Falle nur für Beiträge und Spenden gewährt, die nach Beginn des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, geleistet werden. 2 Die Ermäßigung beträgt 50 Prozent der Ausgaben, höchstens jeweils 825 Euro für Ausgaben nach den Nummern 1 und 2, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten höchstens jeweils 1.650 Euro. 3 § 10b Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. |
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