Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 84 EStG vom 01.01.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 84 EStG, alle Änderungen durch Artikel 9 BetrRSG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie des EStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 84 EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 84 EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 84 Grundzulage


(Text alte Fassung)

1 Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage; diese beträgt jährlich 154 Euro. 2 Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro. 3 Die Erhöhung nach Satz 2 ist für das erste nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahr zu gewähren, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird.

(Text neue Fassung)

1 Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage; diese beträgt ab dem Beitragsjahr 2018 jährlich 175 Euro. 2 Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro. 3 Die Erhöhung nach Satz 2 ist für das erste nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahr zu gewähren, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird.

(heute geltende Fassung)