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Änderung § 66 EStG vom 01.07.2019
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§ 66 EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung | § 66 EStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449 |
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(Textabschnitt unverändert) § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum | |
(Text alte Fassung) (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 194 Euro, für dritte Kinder 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 225 Euro. | (Text neue Fassung) (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 255 Euro. |
(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. | |
(3) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. | |
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