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Änderung § 10c EStG vom 06.05.2006
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§ 10c EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.05.2006 geltenden Fassung | § 10c EStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417 |
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(Text alte Fassung) § 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale | (Text neue Fassung)§ 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag |
(1) Für Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9 und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist. (2) Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, wird für die Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3) eine Vorsorgepauschale abgezogen, wenn der Steuerpflichtige nicht Aufwendungen nachweist, die zu einem höheren Abzug führen. Die Vorsorgepauschale ist die Summe aus 1. dem Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn, 50 vom Hundert des Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, und 2. 11 vom Hundert des Arbeitslohns, jedoch höchstens 1.500 Euro. Arbeitslohn im Sinne der Sätze 1 und 2 ist der um den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a) verminderte Arbeitslohn. In den Kalenderjahren 2005 bis 2024 ist die Vorsorgepauschale mit der Maßgabe zu ermitteln, dass im Kalenderjahr 2005 der Betrag, der sich nach Satz 2 Nr. 1 ergibt, auf 20 vom Hundert begrenzt und dieser Vomhundertsatz in jedem folgenden Kalenderjahr um je 4 vom-Hundert-Punkte erhöht wird. (3) Für Arbeitnehmer, die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder 2. nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung oder durch Beiträge, die nach § 3 Nr. 63 steuerfrei waren, erworben haben oder 3. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 erhalten haben oder 4. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben, beträgt die Vorsorgepauschale 11 vom Hundert des Arbeitslohns, jedoch höchstens 1.500 Euro. (4) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Euro-Beträge nach Absatz 1, 2 Satz 2 Nr. 2 sowie Absatz 3 zu verdoppeln sind. Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben, ist Absatz 2 Satz 3 auf den Arbeitslohn jedes Ehegatten gesondert anzuwenden und eine Vorsorgepauschale abzuziehen, die sich ergibt aus der Summe 1. der Beträge, die sich nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 4 für nicht unter Absatz 3 fallende Ehegatten ergeben, und 2. 11 vom Hundert der Summe der Arbeitslöhne beider Ehegatten, höchstens jedoch 3.000 Euro. Satz 1 gilt auch, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Abs. 6 zu ermitteln ist. (5) Soweit in den Kalenderjahren 2005 bis 2019 die Vorsorgepauschale nach der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10c Abs. 2 bis 4 günstiger ist, ist diese mit folgenden Höchstbeträgen anzuwenden: Kalenderjahr | Betrag nach § 10c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 in Euro | Betrag nach § 10c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 in Euro | Betrag nach § 10c Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 in Euro | Betrag nach § 10c Abs. 3 in Euro 2005 | 3.068 | 1.334 | 667 | 1.134 2006 | 3.068 | 1.334 | 667 | 1.134 2007 | 3.068 | 1.334 | 667 | 1.134 2008 | 3.068 | 1.334 | 667 | 1.134 2009 | 3.068 | 1.334 | 667 | 1.134 2010 | 3.068 | 1.334 | 667 | 1.134 2011 | 2.700 | 1.334 | 667 | 1.134 2012 | 2.400 | 1.334 | 667 | 1.134 2013 | 2.100 | 1.334 | 667 | 1.134 2014 | 1.800 | 1.334 | 667 | 1.134 2015 | 1.500 | 1.334 | 667 | 1.134 2016 | 1.200 | 1.334 | 667 | 1.134 2017 | 900 | 1.334 | 667 | 1.134 2018 | 600 | 1.334 | 667 | 1.134 2019 | 300 | 1.334 | 667 | 1.134 | 1 Für Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist. 2 Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag. |
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