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Änderung § 103 EStG vom 01.01.2021
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§ 103 EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 103 EStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2886 |
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(Text alte Fassung) § 103 (neu) | (Text neue Fassung)§ 103 Entstehung der Mobilitätsprämie |
Der Anspruch auf die Mobilitätsprämie entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruchsberechtigte die erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Absatz 4 oder eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 aufgesucht oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 sowie des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 durchgeführt hat. |
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