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Änderung § 104 EStG vom 01.01.2021
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§ 104 EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 104 EStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2886 |
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(Text alte Fassung) § 104 (neu) | (Text neue Fassung)§ 104 Antrag auf die Mobilitätsprämie |
(1) Die Mobilitätsprämie wird auf Antrag gewährt. (2) 1 Der Anspruchsberechtigte hat den Antrag auf die Mobilitätsprämie bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem nach § 103 die Mobilitätsprämie entsteht, zu stellen. 2 Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständig ist. |
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