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Änderung § 105 EStG vom 01.01.2021
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§ 105 EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 105 EStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2886 |
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(Text alte Fassung) § 105 (neu) | (Text neue Fassung)§ 105 Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie |
1 Die Mobilitätsprämie ist nach Ablauf des Kalenderjahres in einem Prämienbescheid festzusetzen. 2 Eine Festsetzung erfolgt nur, wenn die Mobilitätsprämie mindestens 10 Euro beträgt. 3 Die festgesetzte Mobilitätsprämie ist dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prämienbescheids auszuzahlen. 4 Die Auszahlung erfolgt aus den Einnahmen an Einkommensteuer. |
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