Änderung § 108 EStG vom 01.01.2021

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§ 108 EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 108 EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2886

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 108 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 108 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung


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1 Für die Mobilitätsprämie gelten die Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376 der Abgabenordnung sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378 und 379 Absatz 1 und 4 sowie der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend. 2 Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408 der Abgabenordnung, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.




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