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Änderung § 109 EStG vom 01.01.2021

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§ 109 EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 109 EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2886
 

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§ 109 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 109 Verordnungsermächtigung


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Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren bei der Festsetzung und der Auszahlung der Mobilitätsprämie näher zu regeln.