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Änderung § 5b EStG vom 01.01.2009
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§ 5b EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 5b EStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850 |
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(Text alte Fassung) § 5b (neu) | (Text neue Fassung)§ 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen |
(1) 1 Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2 Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 3 Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. 4 § 150 Abs. 7 der Abgabenordnung gilt entsprechend. 5 Im Fall der Eröffnung des Betriebs sind die Sätze 1 bis 4 für den Inhalt der Eröffnungsbilanz entsprechend anzuwenden. (2) 1 Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. 2 § 150 Abs. 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. |
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