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Änderung § 115 EStG vom 01.01.2022
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§ 115 EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 115 EStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 749 |
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(Text alte Fassung) § 115 (neu) | (Text neue Fassung)§ 115 Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung |
(1) Die Energiepreispauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreispauschale nach § 117 vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde. |
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