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Änderung § 115 EStG vom 01.01.2022

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§ 115 EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 115 EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 749

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 115 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 115 Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung


vorherige Änderung

 


(1) Die Energiepreispauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreispauschale nach § 117 vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde.


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