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Änderung § 116 EStG vom 01.01.2022
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§ 116 EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 116 EStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 749 |
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(Text alte Fassung) § 116 (neu) | (Text neue Fassung)§ 116 Anrechnung auf die Einkommensteuer |
(1) 1 Eine nach § 115 Absatz 1 festgesetzte Energiepreispauschale ist auf die festgesetzte Einkommensteuer anzurechnen. 2 Die festgesetzte Energiepreispauschale ist bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 233a Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung entsprechend zu berücksichtigen. (2) Ergibt sich nach der Anrechnung nach Absatz 1 ein Erstattungsbetrag, so wird dieser dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt. |
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