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Änderung § 120 EStG vom 01.01.2022
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§ 120 EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 120 EStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 749 |
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(Text alte Fassung) § 120 (neu) | (Text neue Fassung)§ 120 Anwendung der Abgabenordnung |
(1) 1 Auf die Energiepreispauschale sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2 § 163 der Abgabenordnung gilt nicht. (2) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die zur Energiepreispauschale ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg eröffnet. |
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