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Änderung § 84 EStG vom 23.07.2009
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§ 84 EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung | § 84 EStG n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959 |
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(Textabschnitt unverändert) § 84 Grundzulage | |
(Text alte Fassung) Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage; diese beträgt in den Jahren 2002 und 2003 | 38 Euro, in den Jahren 2004 und 2005 | 76 Euro, in den Jahren 2006 und 2007 | 114 Euro, ab dem Jahr 2008 jährlich | 154 Euro. Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro. Die Erhöhung nach Satz 2 ist für das erste nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahr zu gewähren, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird. | (Text neue Fassung) 1 Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage; diese beträgt jährlich 154 Euro. 2 Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro. 3 Die Erhöhung nach Satz 2 ist für das erste nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahr zu gewähren, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird. |
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