Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 84 EStG vom 23.07.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 84 EStG, alle Änderungen durch Artikel 1 BürgEntlG-KV am 23. Juli 2009 und Änderungshistorie des EStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 84 EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
§ 84 EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959

(Textabschnitt unverändert)

§ 84 Grundzulage


(Text alte Fassung)

Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage; diese beträgt


in den Jahren 2002 und 2003 | 38 Euro,

in den Jahren 2004 und 2005 | 76 Euro,

in den Jahren 2006 und 2007 | 114 Euro,

ab dem Jahr 2008
jährlich | 154 Euro.


Für
Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro. Die Erhöhung nach Satz 2 ist für das erste nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahr zu gewähren, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird.

(Text neue Fassung)

1 Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage; diese beträgt jährlich 154 Euro. 2 Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro. 3 Die Erhöhung nach Satz 2 ist für das erste nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahr zu gewähren, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird.